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Allgemeine Geschäftsbedingungen für SaaS Plattformen​

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Die Neuroforge GmbH & Co. KG (im Nachfolgenden auch: „Neuroforge“) bietet Ihren Kunden gegen Entgelt die Nutzung von SaaS Lösungen an.

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1. GELTUNGSBEREICH

 

1.1 Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („SaaS AGB“) gelten für die Bereitstellung und den Betrieb der jeweiligen im Angebot genannten Plattform und der Erbringung der damit zusammenhängenden Supportleistungen durch Neuroforge.

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1.2 Die SaaS AGB bilden zusammen mit den Anlagen und dem jeweiligen Angebot den Plattformvertrag zu den Leistungen nach diesen Bedingungen. Die SaaS AGB haben folgende Anlagen:

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Anlage 1 - SLA

Anlage 2 - AVV (Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung)

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1.3 Im Falle eines Widerspruchs zwischen den einzelnen Dokumenten gilt Folgendes: Das jeweilige Angebot geht den SaaS AGB und ihren Annexen vor. Die SaaS AGB gehen ihren Annexen stets vor, sofern die SaaS AGB nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmen.

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1.4 Mit Annahme des Angebots stimmt der Auftraggeber der Anwendung der SaaS AGB in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses jeweils gültigen Fassung zu. Die Neuroforge erkennt keine abweichenden allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers an.

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1.5 Die SaaS AGB gelten in ihrer jeweils gültigen Fassung auch für alle etwaigen ergänzen Angebote (Ziff. 2.1.5), die auf diesem Plattformvertrag beruhen.

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1.6 Die SaaS AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.

 

  

2. DEFINITIONEN

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2.1 Für diesen Plattformvertrag finden folgende Definitionen Anwendung:

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2.1.1 Arbeitstag(e) sind Montag bis Freitag mit Ausnahme von gesetzlichen Feiertagen in Bayern.

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2.1.2 Auftraggeber sind die Kunden der Neuroforge, die ein Angebot über die Nutzung von SaaS annehmen.

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2.1.3 Ausfallzeit ist die Zeit, in der die Plattform außerhalb von Wartungsarbeiten nicht zur Verfügung steht, d.h. nicht erreichbar ist.

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2.1.4 Betriebszeit ist die Gesamtzeit, in der die Plattform in Betrieb ist: 24 Stunden eines jeden Kalendertages mit der Ausnahme von Wartungsarbeiten, die die Verfügbarkeit beeinträchtigen.

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2.1.5 Ergänzendes Angebot ist jedes optionales und zusätzliches Angebot zur Erbringung etwaiger ergänzender Dienstleistungen durch die Neuroforge auf Basis dieses Plattformvertrags.

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2.1.6 Ergänzende Dienstleistungen sind Dienst- und Entwicklungsleistungen, die auf zusätzliche Dienst- und Beratungsleistung (wie z.B. Schulungen) oder eine individuelle Anpassung der Plattform entsprechend individueller Wünsche des Auftraggebers gerichtet sind und die über die veränderungsfreie Bereitstellung und den Betrieb der Plattform nach Maßgabe dieser SaaS AGB hinausgehen.

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2.1.7 Höhere Gewalt ist jedes außerhalb der Kontrolle der jeweiligen Partei liegende Ereignis, durch das sie ganz oder teilweise an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gehindert wird, einschließlich Überschwemmungen, unvermeidlicher Unfälle, Naturkatastrophen, Aufruhr, Krieg, Bürgerkrieg, Arbeitskampf, Terrorismus sowie nicht von ihm verschuldeter Betriebsstörungen oder behördlicher Verfügungen.

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2.1.8 Open-Source-Lizenz bezeichnet die GNU General Public License (GPL), GNU Lesser General Public License (LGPL), Mozilla Public License (MPL) oder im Wesentlichen ähnliche Lizenzen.

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2.1.9 Open-Source-Software bezeichnet jede Software, die als „Freie Software“, „Open-Source-Software“ (a) unter einer Open-Source-Lizenz vertrieben wird oder (b) unter der Voraussetzung vertrieben wird, dass der Lizenznehmer dieser Software als Bedingung für die Änderung, den Vertrieb oder die sonstige Nutzung dieser Software Dritten Rechte oder Beschränkungen des geistigen Eigentums, über die der Lizenznehmer verfügen kann, in abgeleiteten Werken zu den gleichen Bedingungen wie für diese Software gewährt oder zu gewähren vorgibt, einschließlich der Verpflichtung, dass als Bedingung für die Änderung, den Vertrieb oder die sonstige Nutzung dieser Software jede Software, die in diese Software integriert, daraus abgeleitet oder mit ihr vertrieben wird, (i) in Quellcodeform offengelegt oder vertrieben wird, (ii) zum Zwecke der Herstellung abgeleiteter Werke lizenziert wird oder (iii) kostenlos oder zu minimalen Kosten an Dritte weitervertrieben werden kann.

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2.1.10 Plattform ist die SaaS -Plattform mit dem in dem Angebot bezeichneten Umfang.

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2.1.11 Reaktionszeit ist der Zeitraum, indem Neuroforge auf Ereignisse zu reagieren und insbesondere mit der Störungsbeseitigung zu beginnen hat.

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2.1.12 SLA ist das von der Neuroforge bereitgestellte Service Level Agreement in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses jeweils gültigen Fassung.

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2.1.13 Verbundene Unternehmen sind alle gemäß §§ 15ff. AktG mit dem Auftraggeber verbundenen Unternehmen.

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2.1.14 Verfügbarkeit (V) der Plattform berechnet sich wie folgt: v = (Betriebszeit - Ausfallzeit) / Betriebszeit

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2.1.15 Wartung steht für Wartungsleistungen, die von Neuroforge im Rahmen der Web-Lösungen durchgeführt werden.

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2.2 Weitere Begriffsbestimmungen können sich aus dem Kontext ergeben.

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2.3 Die Bezugnahme auf eine Verordnung, Richtlinie, ein Gesetz, eine Rechtsvorschrift oder Rechtsverordnung schließt einen Bezug auf diese Verordnung, Richtlinie, dieses Gesetz, die Rechtsvorschrift oder Rechtsverordnung zusammen mit allen auf Grundlage dieser Vorschriften erlassenen Bestimmungen mit ein, ebenso wie alle Änderungen, Konsolidierungen und Neufassungen.

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2.4 Wenn die Ausdrücke „beinhalten”, „beinhaltet”, „inklusive“, „umfassen“, „einschließlich“ oder „insbesondere“ in diesem Vertrag verwendet werden, gilt, dass das jeweilige Beispiel bzw. die jeweilige Aufzählung nicht abschließend ist.

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2.5 Jede durch diesen Vertrag einer Partei auferlegte Verpflichtung, etwas nicht zu tun, beinhaltet gleichzeitig auch die Verpflichtung, der Sache nicht zuzustimmen oder nicht zuzulassen, dass diese Sache durchgeführt wird.

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3. BETRIEB DER PLATTFORM

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3.1 Der konkrete Leistungsumfang und der Verwendungszweck der Plattform richten sich nach dem jeweiligen Angebot.

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3.2 Die von Neuroforge geschuldete Verfügbarkeit der Plattform während der Vertragslaufzeit und insbesondere die Einhaltung der Betriebszeiten richten sich nach dem jeweiligen SLA. Im Übrigen gilt Folgendes:

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3.2.1 Die Verfügbarkeit der Plattform nach Maßgabe des jeweiligen SLA ist gegeben, sofern das Rechenzentrum, von dem die Plattform betrieben wird, erreichbar ist und dieses Rechenzentrum an das Internet angebunden ist. Die Neuroforge ist verpflichtet, die Verfügbarkeit nach aktuellem Stand der Technik zu überwachen.

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3.2.2 Wartungsarbeiten, die zu einem nicht vermeidbaren vorübergehenden Ausfall der Plattform führen, bleiben bei der Berechnung der Betriebszeit außer Betracht. Die Neuroforge wird entsprechende Wartungsarbeiten, soweit möglich, mit einer angemessenen Frist im Voraus ankündigen.

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4. SUPPORTLEISTUNGEN; STÖRUNGEN

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4.1 Die von der Neuroforge geschuldeten Supportleistungen richten sich allein nach Maßgabe des jeweiligen SLA.

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4.2 Der Umgang mit Störungen und die Einordnung, was eine Störung ist, richten sich nach dem jeweiligen SLA.

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5. NUTZUNGSRECHTE

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5.1 NUTZUNGSRECHTE AN DER PLATTFORM

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5.1.1 Die Neuroforge räumt dem Auftraggeber für die Dauer des Plattformvertrags über die Nutzung der SaaS Plattform ein auf die Erfüllung der vertraglichen Leistungen beschränktes, nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht an den Leistungen ein.

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5.1.2 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Plattform Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zur Nutzung zur Verfügung zu stellen. Verbundene Unternehmen des Auftraggebers gelten insofern nicht als Dritte.

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5.1.3 Sofern Neuroforge zur Erbringung der vertraglichen Leistungen auf die Einräumung von Nutzungsrechten an gewerblichen Schutzrechten, insb. Urheberrechten des Auftraggebers angewiesen ist, räumt der Auftraggeber Neuroforge ein einfaches, nicht übertragbares auf die Erfüllung der vertraglichen Leistungen beschränktes und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht an diesen Rechten im benötigten Umfang für die Laufzeit dieses Vertrags ein. Für diesen Fall gewährleistet der Auftraggeber, dass diese Rechte frei von Rechten Dritter sind, und wird Neuroforge von entsprechenden Ansprüchen Dritter freistellen.

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6. RECHTE DRITTER

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6.1 Die Neuroforge gewährleistet, dass die von Neuroforge erbrachten Leistungen frei von Rechten Dritter sind und stellt den Auftraggeber von evtl. Ansprüchen Dritter frei. Eine Freistellung setzt voraus, dass der Auftraggeber einen ihm gegenüber geltend gemachten Anspruch eines Dritten Neuroforge unverzüglich anzeigt, diesbezüglich keine rechtsverbindlichen Erklärungen gegenüber diesem Dritten abgibt oder abgegeben hat und bei der Rechtsverteidigung durch Neuroforge im erforderlichen Umfang mitwirkt, insbesondere Neuroforge die zur Rechtsverteidigung notwendigen Informationen bereitstellt. Im Falle einer (außer-)gerichtlichen Auseinandersetzung wird Neuroforge diese – soweit zivilprozessrechtlich jeweils zulässig – auf eigene Kosten für und mit dem Auftraggeber führen bzw. in diese eintreten. Der Auftraggeber ist von Rechtsanwaltsgebühren (berechnet nach RVG) und Gerichtskosten freizustellen.

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6.2 Die Neuroforge wird in diesem Fall, soweit erforderlich, zudem auf eigene Kosten eine Benutzungsgenehmigung vom Rechtsinhaber bewirken. Sollte dies nicht gelingen, ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen.

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7. WEITERE LEISTUNGEN VON NEUROFORGE

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7.1 Die Neuroforge ist verpflichtet, angemessene IT-Sicherheitsvorgaben zu wahren und diese dem Auftraggeber auf dessen, in mindestens Textform erfolgendes Anfordern nachzuweisen. Die Neuroforge trifft die IT-Sicherheitsvorgaben im erforderlichen Umfang frei verantwortlich.

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7.2 Die Neuroforge erbringt ihre Leistungen gemäß den einschlägigen Normen, Standards und rechtlichen Vorgaben in der jeweils aktuellen und verbindlichen Fassung. Im Übrigen erbringt Neuroforge ihre Leistungen nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der Leistungserbringung.

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8. WEITERE LEISTUNGEN DES AUFTRAGGEBERS

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8.1 Der Auftraggeber unterstützt Neuroforge bei der Leistungserbringung im angemessenen und erforderlichen Umfang und wird insbesondere alle erforderlichen Informationen bereitstellen („Unterstützungs- und Mitwirkungsleistungen“). Der Auftraggeber stellt Neuroforge die im Rahmen der Projektkoordinierung als erforderlich zwischen den Parteien herausgearbeiteten Infrastrukturen und Zugänge zur Verfügung.

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8.2 Sofern der Auftraggeber seinen Unterstützungs- und Mitwirkungsleistungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, verlängern sich die Ausführungs- und Leistungsfristen für Neuroforge entsprechend der Verzugszeit und ggf. darüber hinaus im angemessenen Umfang.

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8.3 Der Auftraggeber wird auf projektbezogene Rückfragen von Neuroforge an Arbeitstagen unverzüglich reagieren.

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8.4 Der Auftraggeber wird Neuroforge mindestens in Textform unverzüglich über Projektrisiken, beabsichtigte Projektänderungen (z. B. bezüglich des Umfangs) und alle anderen Informationen mit Auswirkungen für die Erbringung der vertraglichen Leistungen durch Neuroforge unverzüglich in Kenntnis setzen. Dies umfasst insbesondere die Verpflichtung des Auftraggebers darauf aufmerksam zu machen, wenn und soweit spezifische Änderungs-, Ergänzungs- oder sonstige Anpassungs- bzw. Leistungswünsche des Auftraggebers (sog. „Change Requests“) nicht von dem ursprünglich bzw. bislang vertraglich geschuldeten Leistungen umfasst sind. Die Erbringung von solchen ergänzenden Dienstleistungen richtet sich allein nach Ziff. 9.  

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9. ERGÄNZENDE DIENSTLEISTUNGEN

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9.1 Die Parteien sind frei darin zu vereinbaren, dass Neuroforge im Einzelfall für den Auftraggeber zusätzlich ergänzende Dienstleistungen nach Maßgabe dieser Ziff. 9 erbringt.

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9.2 ERGÄNZENDE ENTWICKLUNGSLEISTUNGEN

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9.2.1 Ergänzende Entwicklungsleistungen werden auf Grundlage agiler Entwicklungsmethoden durchgeführt. Die Parteien vereinbaren den Umfang dieser ergänzenden Dienstleistungen projektbezogen und individuell auf Basis eines ergänzenden Angebots.

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9.2.2 In diesem Fall stellt die Neuroforge die für das Projekt vereinbarte Ressourcenkapazität zur Verfügung. Wenn der Auftraggeber darüber hinaus zusätzliche Ressourcenkapazität benötigt, sind die Parteien frei, diese Erhöhung der Ressourcen schriftlich im Wege eines (weiteren) ergänzenden Angebots zu vereinbaren.

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9.2.3 Der Auftraggeber erkennt an und stimmt zu, dass eine agile Softwareentwicklung ein hohes Maß an Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers erfordert.

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9.2.4 Der Auftraggeber erkennt an und stimmt zu, dass Neuroforge aufgrund der agilen Projektmethode nicht zusichert und auch nicht gewährleistet, dass eine in einem Projekt vereinbarte Ressourcenkapazität ausreichend ist, dass ein von Neuroforge im Rahmen des jeweiligen Projekts entwickelter Quellcode voll funktionstüchtig ist oder alle vom Auftraggeber beabsichtigten Funktionalitäten aufweist, wenn die vereinbarte Ressourcenkapazität vollständig aufgebraucht ist. Gleichwohl hat Neuroforge sicherzustellen, dass stets die aktuellste Quellcodeversion zur Verfügung gestellt werden kann.

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9.2.5 Die Nutzungsrechte an den mittels ergänzenden Entwicklungsleistungen erzielten Ergebnissen bestimmen sich vorbehaltlich anderer schriftlicher Vereinbarungen der Parteien nach Ziff. 6 dieser SaaS AGB.

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9.3 ERGÄNZENDE DIENST- UND BERATUNGSLEISTUNGEN

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9.3.1 Begehrt der Auftraggeber über ein Angebot hinausgehende Dienst- und Beratungsleistungen, die keine Entwicklungsleistungen sind (wie Schulungen, etc.) und von Neuroforge angeboten werden, kann der Auftraggeber die Neuroforge im Einzelfall zusätzlich damit beauftragen.

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9.3.2 Die Parteien vereinbaren den Umfang dieser ergänzenden Dienstleistungen auf Basis eines ergänzenden Angebots.

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10. VERGÜTUNG

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10.1 Die Vergütung von Neuroforge richtet sich nach dem jeweiligen (ergänzenden) Angebot.

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10.2 Die Vergütung ist mit Erhalt der Rechnung fällig und innerhalb der Zahlungsfrist zu zahlen, die im jeweiligen Angebot genannt ist.

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10.3 Die Neuroforge rechnet wiederkehrende Leistungen monatlich nachträglich zum Anfang des darauffolgenden Kalendermonats ab.

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10.4 Ergänzende Dienstleistungen, die nicht wiederkehrend sind, rechnet Neuroforge am Ende des jeweiligen Monats ab, in dem die Leistungen angefallen sind.

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10.5 Rechnungen sind binnen 14 Kalendertagen nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Ist der Rechnungsbetrag bei Fälligkeit nicht auf dem jeweils benannten Konto gutgeschrieben, gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug und Neuroforge ist berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen zu berechnen.

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10.6 Kommt der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug, kann Neuroforge die vertraglich geschuldeten Leistungen für die Zeit der Nichtzahlung aussetzen. Die Zahlungsverpflichtung des Auftraggebers bleibt davon unberührt. Die weiteren gesetzlichen Rechte von Neuroforge sowie die Rechte nach Ziff. 11.4.1 dieser SaaS AGB bleiben unberührt.

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10.7 Alle angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und ggfs. anderer gesetzlicher Abgaben.

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10.8 Die Abrechnung der erbrachten Leistungen erfolgt auf der Grundlage der im Angebot aufgeführten Stundensätze. Diese Stundensätze gelten, soweit nicht anders vereinbart, für die gesamte Dauer des jeweiligen Projekts.

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10.9 Automatische Anpassung der Stundensätze: Die Stundensätze werden jährlich automatisch zum 1. Januar (Steigerung und Senkung) entsprechend der Entwicklung des vom Statistischen Bundesamt festgelegten Erzeugerpreisindex für Softwareentwicklung und -programmierung angepasst, erstmals zum 1. Januar des übernächsten Kalenderjahres. Die Stundensätze verändern sich um den Prozentsatz, um den sich der vom Statistischen Bundesamt veröffentliche Jahresdurchschnittswert vom vorvorletzten Kalenderjahr auf das vorletzte Kalenderjahr verändert hat. Die Anpassung bedarf keiner gesonderten Mitteilung an den Auftraggeber.

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10.10 Automatische Anpassung der Nutzungsgebühren: Die Nutzungsgebühren werden jährlich automatisch zum 1. Januar (Steigerung und Senkung) entsprechend der Entwicklung des vom Statistischen Bundesamt festgelegten Erzeugerpreisindex für Softwareentwicklung und -programmierung angepasst, erstmals zum 1. Januar des übernächsten Kalenderjahres. Die Nutzungsgebühren verändern sich um den Prozentsatz, um den sich der vom Statistischen Bundesamt veröffentliche Jahresdurchschnittswert vom vorvorletzten Kalenderjahr auf das vorletzte Kalenderjahr verändert hat. Die Anpassung bedarf keiner gesonderten Mitteilung an den Auftraggeber.

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11. LAUFZEIT UND KÜNDIGUNG

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11.1 Der Vertrag tritt mit Unterzeichnung durch beide Parteien in Kraft und wird für eine Laufzeit von einem Jahr geschlossen. Die Laufzeit des Vertrags verlängert sich jeweils um ein (1) Jahr, wenn keine der Parteien ihn zuvor gemäß Ziffer. 11.2 kündigt.

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11.2 Das Vertragsverhältnis kann mit einer Frist von drei (3) Monaten zum Ende der jeweiligen Laufzeit ordentlich gekündigt werden. Für die Berechnung der Frist ist der Zugang der Kündigungserklärung beim jeweiligen Erklärungsempfänger maßgebend.

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11.3 Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

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11.4 Ein wichtiger Grund liegt für Neuroforge insbesondere vor, wenn

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11.4.1 sich der Auftraggeber vollständig oder teilweise mit der Zahlung der Vergütung länger als zwei (2) aufeinanderfolgende Monate in Verzug befindet; oder

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11.4.2 gegen ihn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt und nicht als unbegründet abgelehnt ist oder die Durchführung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird.

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12. GEWÄHRLEISTUNG

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12.1 Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, richtet sich die Gewährleistung im Übrigen nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit anwendbar. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf Monate ab Bereitstellung der jeweiligen Leistung.

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12.2 Die Abwicklung der Gewährleistungsansprüche richtet sich nach dem jeweiligen SLA.

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13. HAFTUNG

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13.1 HAFTUNG VON Neuroforge

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13.1.1 Die Neuroforge haftet für Vorsatz und bei grober Fahrlässigkeit sowie bei jeder Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit für alle verursachten Schäden unbeschränkt.

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13.1.2 Die Neuroforge haftet für leichte Fahrlässigkeit nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. In diesen Fällen ist die Haftung auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens beschränkt, mit dessen Eintritt bei Verträgen der vorliegenden Art typischerweise gerechnet werden musste. Als vertragswesentliche Pflicht im vorgenannten Sinn ist eine solche Pflicht zu verstehen, die für die Erreichung des Vertragszwecks wesentlich ist oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. Der vorhersehbare, vertragstypische Schaden ist ein solcher, der bei einem üblichen Schadensverlauf typischerweise zu erwarten ist.

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13.1.3 Die Parteien gehen davon aus, dass der vorhersehbare, vertragstypische Schaden dem Betrag entspricht, den der Auftraggeber in den dem Schadensereignis vorhergehenden zwölf (12) Monaten an Neuroforge für die Leistungen gezahlt hat bzw. hätte.

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13.1.4 Eine etwaige verschuldensunabhängige Haftung von Neuroforge bei anfänglichen Mängeln ist ausgeschlossen. Die Neuroforge haftet insoweit nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.

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13.1.5 Im Übrigen ist die Haftung von Neuroforge ausgeschlossen.

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13.1.6 In den Fällen von Ziff. 13.1.1 gilt die gesetzliche Verjährung. Im Übrigen verjähren Schadensersatzansprüche des Auftraggebers innerhalb von zwölf (12) Monaten ab Kenntnis, spätestens aber zehn (10) Jahre nach ihrer Entstehung.

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13.1.7 Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten im gleichen Sinne auch für die Mitarbeiter und Organe von Neuroforge sowie ihre Erfüllungsgehilfen.

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13.1.8 Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung (z.B. Produktsicherheitsgesetz) bleiben unberührt.

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13.2 HAFTUNG DES AUFTRAGGEBERS

Die Haftung des Auftraggebers richtet sich, sofern nicht ausdrücklich etwas anders vereinbart wird, nach den gesetzlichen Bestimmungen.

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14. OPEN-SOURCE-KOMPONENTEN

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14.1 Die Neuroforge gewährleistet, dass eventuell eingesetzte Open-Source-Komponenten gemäß den für sie geltenden Open-Source-Softwarelizenz verwendet werden.

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14.2 Soweit die Leistungen Open-Source-Software enthalten, bestimmen sich die Rechte des Auftraggebers abweichend von den Regelungen dieses Vertrags hinsichtlich dieser Open-Source-Software ausschließlich nach der jeweils anwendbaren Open-Source-Softwarelizenz. Die Gewährleistung richtet sich in diesem Fall auch ausschließlich nach der jeweiligen Open-Source-Software-Lizenz. Ziff. 12 des Vertrags gilt in diesem Fall nicht, soweit Neuroforge den Auftraggeber über die zugrunde liegende Lizenz mindestens in Textform unterrichtet.

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14.3 Außer bei Vorsatz und Fahrlässigkeit ist die Haftung von Neuroforge in Abweichung von Ziff. 14.1 dieser SaaS AGB für solche Open-Source-Software ausgeschlossen. 

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15. DATENSCHUTZ

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15.1 Die Neuroforge wird die anwendbaren Datenschutzvorschriften beachten, soweit sie Zugriff auf personenbezogene Daten des Auftraggebers erhält. Die Neuroforge wird personenbezogene Daten ausschließlich zu dem Zweck verarbeiten, um die nach diesem Vertrag und seiner Anlagen geschuldeten Leistungen zu erbringen. In dem Umfang, wie Neuroforge Zugriff auf personenbezogene Daten des Auftraggebers erhält, schließen die Parteien eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung, die den Anforderungen von Art. 28 DSGVO gerecht wird. Soweit eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung geschlossen wird, geht diese dieser Ziff. 15 vor.

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15.2 Zudem wird Neuroforge sicherstellen, dass Mitarbeiter nur zur Zweckerreichung erforderlichen Umfang Zugriff auf die personenbezogenen Daten erhalten. Die Neuroforge wird ihre Mitarbeiter schriftlich auf Vertraulichkeit verpflichten, diese über die einzuhaltenden Datenschutzvorschriften belehren und beides dem Auftraggeber auf Nachfrage nachweisen.

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15.3 Die Neuroforge wird personenbezogene Daten dem Stand der Technik entsprechend schützen.

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15.4 Der Auftraggeber ist seinerseits verpflichtet, die anwendbaren Datenschutzvorschriften zu beachten und den Schutz personenbezogener Daten zu gewährleisten.

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16. HERAUSGABE VON DATEN

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16.1 Nach Vertragsende hat der Auftraggeber die Möglichkeit, die auf dem Server von Neuroforge abgelegten Daten mit einer Frist von zwölf (12) Monaten herunterzuladen. Anschließend löscht Neuroforge alle vom Auftraggeber auf seinen Servern abgelegten Daten vollständig, soweit nicht gesetzliche Aufbewahrungspflichten entgegenstehen oder die Parteien unter ausdrücklicher Bezugnahme auf diese Klausel etwas anderes vereinbart haben.  

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16.2 Auf Wunsch des Auftraggebers überträgt Neuroforge die Daten, soweit möglich, in einem geeigneten Format an ein drittes Unternehmen nach Wahl des Auftraggebers. Die Neuroforge ist berechtigt, eine dem Aufwand entsprechende Vergütung zu berechnen.

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16.3 Soweit zwischen den Parteien eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung geschlossen wird, bleibt diese unberührt.

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17. HÖHERE GEWALT

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17.1 In Fällen höherer Gewalt ist die hiervon betroffene Partei für die Dauer und im Umfang der Auswirkung von der Verpflichtung zur Leistungserbringung befreit.

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17.2 Die betroffene Partei wird der anderen Partei unverzüglich den Eintritt sowie den Wegfall der höheren Gewalt in mind. Textform anzeigen und sich nach besten Kräften bemühen, die durch die höhere Gewalt verursachten Einschränkungen zu beheben und in ihren Auswirkungen soweit wie möglich zu beschränken.

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17.3 Die Parteien werden sich bei Eintritt höherer Gewalt über das weitere Vorgehen abstimmen.

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18. AUFRECHNUNG UND ZURÜCKBEHALTUNGSRECHTE

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18.1 Der Auftraggeber darf mit Forderungen der Neuroforge nur insoweit aufrechnen, als seine Gegenforderungen rechtskräftig festgestellt oder von Neuroforge unbestritten sind.

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18.2 Der Neuroforge steht kein Zurückbehaltungsrecht an Daten des Auftraggebers zu.

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19. GEHEIMHALTUNG UND VERTRAULICHKEIT

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19.1 Die der jeweils anderen Partei im Rahmen der Durchführung des Vertrags mitgeteilten oder zur Kenntnis gelangten Informationen, Erkenntnisse, Ergebnisse, Daten und Unterlagen (im Folgenden als „Geheimhaltungsbedürftige Informationen“ bezeichnet) unterliegen der Geheimhaltung, unabhängig davon, wie diese verkörpert, auf welche Art und Weise die Weitergabe oder die Kenntnisnahme erfolgt (z.B. auch per unverschlüsselter E-Mail) oder ob sie ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig (z.B. "vertraulich" oder "geheim") gekennzeichnet sind.

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19.2 Dazu gehören insbesondere

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19.2.1 Know-how, Schutzrechte, Source Code und sonstiges geistiges Eigentum bzw. sonstige Arbeitsergebnisse, welche im Rahmen des Vertrages und/oder dessen Durchführung weitergegeben werden,

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19.2.2 andere, nicht öffentlich zugängliche Informationen, die die jeweilige Partei im Rahmen des Vertrags und/oder dessen Durchführung erlangt.

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19.3 Die Parteien verpflichten sich, die Geheimhaltungsbedürftigen Informationen im Sinne eines Geschäftsgeheimnisses nach dem GeschGehG geheim zu halten und nur für Zwecke dieses Vertrages und dessen Durchführung sowie nur in den in diesem Vertrag vorgesehenen Grenzen zu verwenden. Ihre unternehmensinterne Offenlegung ist auf das für die Durchführung des Vertrages erforderliche Maß zu beschränken ("need-to-know"). Das Recht auf Rückentwicklung nach dem GeschGehG ist ausgeschlossen.

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19.4 Die Parteien haben angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass Geheimhaltungsbedürftige Informationen Dritten zugänglich werden.

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19.5 Die Parteien sind verpflichtet, sicherzustellen, dass ihre Angestellten und Personen, die in Kenntnis der Geheimhaltungsbedürftigen Informationen kommen, entsprechend der vorliegenden Regelungen zur Geheimhaltung verpflichtet sind. Im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten werden diese Pflichten auch für die Zeit nach dem Ausscheiden den Mitarbeitern der jeweiligen Partei auferlegt.

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19.6 Die Pflicht zur Geheimhaltung und Nichtverwertung der Geheimhaltungsbedürftigen Informationen entfällt, soweit diese

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19.6.1 der jeweiligen Partei vor der Mitteilung nachweislich bekannt waren oder

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19.6.2 der Öffentlichkeit vor der Mitteilung bekannt oder allgemein zugänglich waren oder nach der Mitteilung ohne Verschulden der jeweiligen Partei bekannt werden oder

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19.6.3 im Wesentlichen Informationen entsprechen, die der jeweiligen Partei zu irgendeinem Zeitpunkt von einem berechtigten Dritten offenbart oder zugänglich gemacht wurden.

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19.7 Die Geheimhaltungspflichten bleiben nach Ende der Laufzeit des Vertrags, unabhängig von der Art der Beendigung, bis zum Ablauf von weiteren drei (3) Jahren in Kraft.

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19.8 Als Dritte im Sinne dieser Vorschrift gelten nicht die mit einer der Parteien verbundenen Unternehmen.

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20. SONSTIGES

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20.1 Es findet ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.

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20.2 Der Erfüllungs- und Leistungsort sowie der Gerichtsstand ist Bayreuth.

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20.3 Änderungen und Ergänzungen dieser SaaSAGB sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für die Änderung dieses Schriftformerfordernisses.

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20.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages nicht rechtswirksam sein, ihre Rechtswirksamkeit durch einen späteren Umstand verlieren oder sollte sich in diesem Vertrag eine Lücke herausstellen, so wird hierdurch die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.                     

 


Stand: 04. Februar 2026

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