Allgemeine Geschäftsbedingungen
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1. GELTUNGSBEREICH
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Beratungsleistungen, Softwareentwicklungsleistungen sowie Schulungen und Workshops, welche die NeuroForge GmbH & Co. KG (nachfolgend „Auftragnehmer“) gegenüber dem jeweiligen Vertragspartner (nachfolgend „Auftraggeber“) auf der Grundlage eines Angebots erbringt. Sie werden mit Annahme des Angebots durch den Auftraggeber in die Vertragsbeziehung einbezogen.
1.2 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis der AGB des Auftraggebers die Leistungen vorbehaltlos ausführt.
1.3 Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Verträge über Beratungs- und Entwicklungsleistungen sowie Schulungen und Workshops mit demselben Auftraggeber, ohne dass der Auftragnehmer in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste.
2. LEISTUNGSBESCHREIBUNG
2.1 Der genaue Leistungsumfang wird in den jeweiligen individuellen Angeboten spezifiziert und ist Bestandteil des jeweiligen Vertrags.
2.2 Der Auftragnehmer schuldet die im jeweiligen Angebot beschriebenen Leistungen. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, schuldet der Auftragnehmer nicht die Erzielung eines bestimmten Erfolgs.
2.3 Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Erbringung der vertraglichen Leistungen Dritte als Unterauftragnehmer heranzuziehen. Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Leistungserbringung gegenüber dem Auftraggeber bleibt davon unberührt.
2.4 Die Leistungszeiten ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot. Fristen sind nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich im Angebot so festgehalten ist.
3. PFLICHTEN DES AUFTRAGGEBERS
3.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Auftragnehmer nach besten Kräften zu unterstützen und alle zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen. Dazu gehört insbesondere die rechtzeitige Bereitstellung der erforderlichen Informationen, Daten und Materialien.
3.2 Verzögerungen oder Mehraufwendungen, die infolge nicht oder nicht rechtzeitig erbrachter Mitwirkungspflichten des Auftraggebers entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers. Dies betrifft insbesondere auch vereinbarte Fristen, die sich entsprechend verlängern.
3.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle zur Erbringung der Leistungen erforderlichen Genehmigungen und Freigaben rechtzeitig zu erteilen.
4. NUTZUNGSRECHTE, RECHTE DRITTER
4.1 Der Auftraggeber erhält vorbehaltlich der vollständigen Bezahlung das nicht ausschließliche, nicht übertragbare, räumlich unbeschränkte Recht, die Leistungen inklusive Dokumentation im vertraglich vereinbarten quantitativen und zeitlichen Umfang zu nutzen. Hierzu gehören die nachfolgend in Ziffer 4.2 bis 4.4 genannten Rechte.
4.2 Der Auftraggeber darf etwaige Software vervielfältigen, soweit die jeweilige Vervielfältigung für ihre bestimmungsgemäße Benutzung notwendig ist; das gilt nicht für Software as a Service oder vergleichbare Leistungen. Soweit im Einzelfall nicht anderweitig vereinbart, darf der Auftraggeber eine einzige Sicherungskopie anfertigen und aufbewahren, die als Sicherungskopie der überlassenen Software zu kennzeichnen ist.
4.3 Jede Nutzung der Software über den vereinbarten Umfang (quantitativ und/oder zeitlich) hinaus (Übernutzung), insbesondere eine Nutzung der Software mit mehr als der vereinbarten Anzahl an zugriffsberechtigten Nutzern, ist eine vertragswidrige Handlung. Der Auftraggeber hat die Übernutzung unverzüglich schriftlich dem Auftragnehmer mitzuteilen.
4.4 Der Auftraggeber ist außer in den Fällen des § 69 e Urheberrechtsgesetz nicht berechtigt, etwaige Software zu dekompilieren.
4.5 Weitergehende Rechte an den Leistungen als in Ziffer 4.2 bis 4.4 genannt erhält der Auftraggeber nicht.
4.6 Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die Software frei von Rechten Dritter ist und stellt den Auftraggeber von Ansprüchen Dritter inklusive der Kosten der Rechtsverteidigung nach RVG frei. Die Freistellung setzt voraus, dass
4.6.1 der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich über eine Inanspruchnahme in Kenntnis setzt,
4.6.2 der Auftraggeber keine rechtlich relevanten Handlungen gegenüber dem Dritten vornimmt, insbesondere sich nicht ohne schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers außergerichtlich vergleicht, ein Anerkenntnis abgibt oder Handlungen vornimmt, die dem gleichkommen,
4.6.3 der Auftraggeber den Auftragnehmer bei einer rechtlichen Verteidigung gegenüber dem Dritten im notwendigen Umfang unterstützt, insbesondere durch Bereitstellung von Informationen und
4.6.4 der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Möglichkeit einräumt, die Strategie der Rechtsverteidigung festzulegen und umzusetzen, insbesondere durch Auswahl der Anwälte und Verfassung von Schriftsätzen. Hierzu wird der Auftraggeber die notwendigen Erklärungen abgeben und Vollmachten erteilen. Der Auftragnehmer wird die berechtigten Interessen des Auftraggebers bei der Rechtsverteidigung angemessen berücksichtigen.
4.7 Der Auftragnehmer wird bei entgegenstehenden Rechten Dritter auf eigene Kosten angemessene Anstrengungen unternehmen, damit dem Auftraggeber die Nutzung der betroffenen Leistungen weiterhin möglich ist. Dazu kann der Auftragnehmer
4.7.1 dem Auftraggeber die für die weitere Nutzung erforderlichen Rechte verschaffen oder
4.7.2 die jeweilige Software so abändern, dass ohne eine Einschränkung ihrer Nutzbarkeit und ohne Änderung der Leistungspflichten des Auftragnehmers Rechte Dritter nicht mehr berührt werden.
4.8 Ist der Auftragnehmer zu einer solchen Abhilfe nicht in der Lage, kann der Auftragnehmer von dem Vertrag zurücktreten oder ihn kündigen. Weitergehende Rechte des Auftraggebers bleiben unberührt.
5. STUNDENSÄTZE UND PREISE
5.1 Die Abrechnung der erbrachten Leistungen erfolgt auf der Grundlage der im Angebot aufgeführten Stundensätze. Diese Stundensätze gelten, soweit nicht anders vereinbart, für die gesamte Dauer des jeweiligen Projekts.
5.2 Alle angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und ggfs. anderer gesetzlicher Abgaben.
5.3 Automatische Anpassung der Stundensätze: Die Stundensätze werden jährlich automatisch zum 1. Januar (Steigerung und Senkung) entsprechend der Entwicklung des vom Statistischen Bundesamt festgelegten Erzeugerpreisindex für Softwareentwicklung und -programmierung angepasst, erstmals zum 1. Januar des übernächsten Kalenderjahres. Die Stundensätze verändern sich um den Prozentsatz, um den sich der vom Statistischen Bundesamt veröffentliche Jahresdurchschnittswert vom vorvorletzten Kalenderjahr auf das vorletzte Kalenderjahr verändert hat. Die Anpassung bedarf keiner gesonderten Mitteilung an den Auftraggeber.
6. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
6.1 Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
6.2 Genehmigung der Leistung durch Zahlung: Mit der vollständigen Zahlung der Rechnung gilt die Leistung des Auftragnehmers als genehmigt.
6.3 Gerät der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt unberührt.
6.4 Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Zahlungsverzug des Auftraggebers nach schriftlicher Ankündigung seine Leistungen bis zur vollständigen Zahlung auszusetzen.
7. LEISTUNGSÄNDERUNGEN UND ZUSATZLEISTUNGEN
7.1 Änderungen oder Ergänzungen des vereinbarten Leistungsumfangs bedürfen der Schriftform. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich über mögliche Mehrkosten und Verzögerungen informieren, die durch solche Änderungen entstehen. Die Durchführung zusätzlicher Leistungen erfolgt nur nach entsprechender schriftlicher Vereinbarung.
7.2 Zusätzliche Leistungen, die nicht im ursprünglichen Leistungsumfang enthalten sind, werden gesondert in Rechnung gestellt. Dies betrifft insbesondere Leistungen, die aufgrund unvorhersehbarer Schwierigkeiten oder Hindernisse sowie mangelnder Mitwirkung des Auftraggebers erforderlich werden.
8. HAFTUNG UND GEWÄHRLEISTUNG
8.1 Der Auftragnehmer haftet für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten seiner Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen entstehen.
8.2 Für einfache Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflichten). In diesen Fällen ist die Haftung auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.
8.3 Die Haftung für mittelbare Schäden, insbesondere für entgangenen Gewinn, Produktionsausfall oder ausgebliebene Einsparungen, ist ausgeschlossen, es sei denn, der Auftragnehmer hat diese Schäden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.
8.4 Die Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse gemäß Ziffern 8.2 und 8.3 gelten nicht für Ansprüche des Auftraggebers wegen Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
9. VERTRAULICHKEIT
9.1 Alle im Zuge der Ausführung eines Angebots zwischen den Parteien offengelegten Informationen, Entscheidungen, Ergebnisse, Daten und Dokumente (nachstehend als „vertrauliche Informationen“ bezeichnet) unterliegen der Geheimhaltung, unabhängig davon, worin sie enthalten sind, wie sie mitgeteilt oder erhalten werden (beispielsweise durch unverschlüsselte E-Mail) oder ob sie ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnet sind (beispielsweise „vertraulich“ oder „geheim“).
9.2 Hierzu gehört insbesondere:
9.2.1 Know-how, gewerbliche Schutzrechte, Quellcode und sonstiges geistiges Eigentum oder andere Arbeitsergebnisse, die mit dem Angebot oder im Rahmen der Leistungserbringung offengelegt werden,
9.2.2 sonstige nicht öffentlich zugängliche Informationen, die von der jeweiligen Partei mit dem Angebot oder im Rahmen der Leistungserbringung erlangt wurden.
9.3 Die Parteien haben alle vertraulichen Informationen als Geschäftsgeheimnis gemäß des Geschäftsgeheimnisgesetzes („GeschGehG“) zu behandeln und sie ausschließlich zu Zwecken dieses Vertrags und wie für dessen Abschluss erforderlich sowie innerhalb der in diesem Vertrag vorgesehenen Grenzen zu verwenden. Die Offenlegung vertraulicher Informationen innerhalb des Unternehmens einer Partei ist auf das für die Erbringung der Leistungen erforderliche Maß begrenzt („Kenntnis nur, wenn nötig“). Das Recht auf Rückentwicklung nach dem GeschGehG ist hiermit ausgeschlossen.
9.4 Die Parteien ergreifen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, um die Offenlegung von vertraulichen Informationen oder den Zugriff Dritter auf vertrauliche Informationen zu verhindern.
9.5 Die Parteien sind verpflichtet, sicherzustellen, dass ihre Angestellten und alle Personen, die Zugang zu den vertraulichen Informationen haben, den Geheimhaltungsvorschriften entsprechend diesen Bestimmungen unterliegen. Im gesetzlich zulässigen Umfang sind diese Geheimhaltungsverpflichtungen den Angestellten der jeweiligen Partei auch für die Zeit nach Beendigung ihres jeweiligen Anstellungsverhältnisses aufzuerlegen.
9.6 Diese Geheimhaltungsverpflichtungen finden keine Anwendung, wenn die Vertraulichen Informationen:
9.6.1 der empfangenden Partei vor ihrer Offenlegung durch die andere Partei nachweislich bekannt waren oder
9.6.2 vor ihrer Offenlegung durch die andere Partei der Öffentlichkeit bekannt oder allgemein zugänglich waren oder nach Erhalt ohne Verschulden der empfangenden Partei bekannt wurden oder
9.6.3 im Wesentlichen mit Informationen übereinstimmen, die der empfangenden Partei durch einen befugten Dritten offengelegt oder zugänglich gemacht wurden.
9.7 Diese Geheimhaltungsverpflichtungen bleiben nach der Beendigung der Leistungen für einen weiteren Zeitraum von drei (3) Jahren in Kraft, und zwar unabhängig von der Art der Leistungsbeendigung.
10. DATENSCHUTZ
10.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), einzuhalten.
10.2 Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers ausschließlich zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten. Wenn und soweit es sich bei den Leistungen um eine Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO handelt, werden die Parteien eine entsprechende Vereinbarung vor Aufnahme der Leistungen schließen.
10.3 Der Auftraggeber bleibt für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen hinsichtlich der an den Auftragnehmer übermittelten personenbezogenen Daten verantwortlich.
11. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
11.1 Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieses Schriftformerfordernisses.
11.2 Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
11.3 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB ist, soweit gesetzlich zulässig, der Geschäftssitz des Auftragnehmers.
11.4 Der Erfüllungs- und Leistungsort ist Bayreuth.
11.5 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Stand: 30. Juni 2025